Kein Kürzen des Nachtzuschlags bei Schichtarbeit
Arbeitnehmer, die schichtweise in der Nacht arbeiten, dürfen nicht weniger Zuschläge bekommen als ihre unregelmäßig nachts arbeitenden Kollegen. Eine tarifvertragliche Regelung, nach der sich der Zuschlag für Nachtarbeit halbiert, wenn sie innerhalb eines Schichtsystems geleistet wird, kann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber geklagt, der in einer Brauerei Schichtarbeit leistete. Nach dem dort geltenden Manteltarifvertrag wurde ihm für seine Arbeit in der Nachtschicht von 22 Uhr bis 6 Uhr ein Zuschlag von 25 Prozent zum Stundenentgelt gezahlt. Für Nachtarbeit, die in demselben Zeitraum außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird, sieht der Tarifvertrag einen Zuschlag von 50 Prozent vor. Der Kläger verlangte, dass ihm ebenfalls der Zuschlag von 50 Prozent zu zahlen sei, da von regelmäßiger Nachtschichtarbeit gravierendere Gesundheitsgefahren ausgingen als von gelegentlicher Nachtarbeit.
Die Richter des BAG gaben dem Kläger recht. Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit sind miteinander vergleichbar. Nach dem Tarifvertrag ist bei der Durchführung von Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen. Der höhere Zuschlag für Nachtarbeitnehmer kann daher nicht den Zweck haben, ihre Freizeit vor Eingriffen durch den Arbeitgeber zu schützen.
BAG, Urteil vom 9. 12. 2020, 10 AZR 334/20