Kinderkrankengeld 2021: Anspruch ausgeweitet
Höhe des Anspruchs und Rechte des Arbeitgebers
Höhe des Anspruchs
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in aller Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Auch Einmalzahlungen, die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung gezahlt wurden, werden zugunsten der Antragsteller berücksichtigt, wenn darauf Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt wurden. Das Brutto-Krankengeld beträgt dann unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Allerdings ist die Höhe des Kinderkrankengeldes auf maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung begrenzt, im Jahr 2021 also auf kalendertäglich 112,88 EUR. Kinderkrankengeld ist zudem sozialabgabenpflichtig.
Rechte des Arbeitgebers
Soweit objektiv Betreuungsbedarf besteht, müssen Arbeitgeber den von Eltern geltend gemachten Freistellungsanspruch vollständig erfüllen, und zwar auch dann, wenn schon andere Beschäftigte eine Freistellung zur Betreuung in Anspruch nehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine Zumutbarkeitsgrenze. Eltern müssen also weder einen Antrag stellen oder eine Anmeldefrist einhalten, noch benötigen sie eine Erlaubnis des Arbeitgebers. Sie sind allerdings verpflichtet, den Betreuungsbedarf so rechtzeitig wie möglich beim Arbeitgeber anzuzeigen. Arbeitgeber können von ihren Mitarbeitern nicht verlangen, während der Tage des Kinderkrankengeldbezuges parallel im Homeoffice tätig zu sein.
Nur einer Übertragung nicht in Anspruch genommener Betreuungstage von einem Elternteil auf den bei ihnen beschäftigten anderen Elternteil können Arbeitgeber widersprechen.
Praxistipp
Anstelle des Kinderkrankengeldes können Eltern wegen pandemiebedingter Kita- und Schulschließungen einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz geltend machen. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens (max. 2.016 EUR/ Monat) gilt für insg. 10 Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen.
Die Leistung wird vom Arbeitgeber erbracht, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021. Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld bezieht, besteht laut Gesetz in dieser Zeit für beide Elternteile kein Anspruch auf die Entschädigungszahlung